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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 11.05.2026 – Version I

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Dennis Trocha, Ethomatics.AI, Friedrichstraße 33, 74385 Pleidelsheim, E-Mail: d.trocha@ethomatics.ai, Telefon: +49 (0) 176 244 920 25 (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen im Bereich KI-Automatisierung und Prozessoptimierung.

(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Mit Vertragsschluss bestätigt der Auftraggeber, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in den Bereichen:

  • KI-Automatisierung und KI-Implementierung
  • Geschäftsprozessoptimierung
  • Beratung zu digitaler Transformation und Automatisierung
  • Konzeption, Einrichtung und Betreuung von KI-gestützten Workflows und Systemen

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.

(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Auftragnehmer eine Dienstleistung, nicht die Herstellung eines bestimmten Werks. Ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg, ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder eine bestimmte Konfiguration eines KI-Systems wird ausdrücklich nicht geschuldet. Eine Abnahme im Sinne von § 640 BGB findet nicht statt.

(3) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat insbesondere

  • die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugänge (z. B. zu Systemen, Konten und Schnittstellen) rechtzeitig und vollständig bereitzustellen,
  • einen oder mehrere fachlich verantwortliche Ansprechpartner zu benennen, die zur Entscheidung in projektbezogenen Fragen befugt sind,
  • angeforderte Freigaben, Rückmeldungen und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist zu erteilen,
  • die in seiner Verantwortung liegenden technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung sicherzustellen.

Weitergehende Mitwirkungspflichten können im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag geregelt werden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt davon unberührt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Webseite des Auftragnehmers, in Broschüren oder sonstigen Werbemitteln stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

(2) Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Üblicherweise unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin ein individuelles, schriftliches Angebot (z. B. per E-Mail, Angebotsdokument oder über ein elektronisches Angebotsportal). Der Vertrag kommt zustande durch ausdrückliche Annahme dieses Angebots durch den Auftraggeber in Textform (insbesondere per E-Mail oder durch Unterzeichnung des Angebots) oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung. Maßgeblich ist der Zugang der unbedingten Annahmeerklärung beim Auftragnehmer.

(3) Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine gesonderte Auftragsbestätigung in Textform.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Maßgabe der im Angebot vereinbarten Modalitäten (z. B. nach Leistungserbringung, nach Meilensteinen oder in monatlichen Abschlägen).

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers berechtigt, die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen einzustellen. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers; der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungserbringung, Fristen und Service-Levels

(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Leistungstermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(3) Ist der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Leistungserbringung durch Umstände gehindert, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Störungen der IT-Infrastruktur Dritter, einschließlich Ausfall, Drosselung oder eingeschränkter Verfügbarkeit zentraler Cloud- oder KI-Anbieter wie z. B. OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft Azure oder vergleichbarer Dienste), verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Umstände unverzüglich informieren.

(4) Ist der Auftragnehmer an der Leistungserbringung gehindert und liegen die Hinderungsgründe in der Sphäre des Auftraggebers (z. B. fehlende Mitwirkung, fehlende Daten oder Zugänge), bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.

(5) Bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten oder sonstige Service-Levels schuldet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit hierzu ein gesondertes Service-Level-Agreement (SLA) in Textform abgeschlossen wurde. In diesem Fall gehen die Regelungen des SLA diesen AGB für den jeweils geregelten Bereich vor.

§ 6 Prüfungs- und Rügeobliegenheiten; kein Werkerfolg

(1) Der Auftraggeber hat jede vom Auftragnehmer gelieferte Teilleistung (Beratungsergebnisse, Konzepte, Konfigurationen, Dokumentationen u. Ä.) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich und substantiiert zu rügen.

(2) Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gilt die jeweilige Teilleistung als ohne Beanstandung freigegeben. Rechte wegen versteckter Mängel sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Fristverlängerung und gegebenenfalls auf Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwände.

(4) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich eine Dienstleistung, nicht die Herstellung eines bestimmten Werks. Ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg, das Erreichen bestimmter Kennzahlen oder die Funktionsfähigkeit einer bestimmten KI-Konfiguration unter den individuellen Bedingungen des Auftraggebers werden nicht geschuldet. Eine Abnahme im Sinne von § 640 BGB findet nicht statt. Sofern der Auftraggeber eine werkvertragliche Leistung wünscht, bedarf dies einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung mit eigenständiger Beschreibung des geschuldeten Werks.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird für die im jeweiligen Angebot vereinbarte Laufzeit geschlossen.

(2) Bei Verträgen ohne feste Laufzeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung in Verzug gerät,
  • eine Partei ihre wesentlichen vertraglichen Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzt,
  • über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Im Fall der Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, gegebenenfalls anteilig, zu vergüten. Die anteilige Vergütung berechnet sich auf Basis des vereinbarten Festpreises bzw. der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze und des Fortschritts der erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Kündigung. Der Auftragnehmer wird auf Anforderung eine entsprechende Leistungsaufstellung in Textform zur Verfügung stellen.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 8 Einsatz von KI-Tools

(1) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistungen KI-gestützte Werkzeuge und automatisierte Verfahren (nachfolgend „KI-Tools") einsetzt. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten ergänzend die Regelungen gemäß § 12 dieser AGB sowie die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Der Einsatz von KI-Tools umfasst insbesondere:

  • Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen mittels KI
  • Zusammenfassung und Auswertung von Besprechungen und Dokumenten
  • Erstellung von Konzepten, Texten und Automatisierungen unter Einsatz von KI-Modellen
  • Einrichtung und Konfiguration von KI-Agenten und Workflows

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI-Tools auf probabilistischen Modellen basieren und die Ergebnisse eine fachliche Prüfung durch den Auftragnehmer und/oder den Auftraggeber erfordern können. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit von KI-generierten Zwischenergebnissen, wohl aber für die Qualität des finalen, von ihm freigegebenen Arbeitsergebnisses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung gemäß § 11.

(3) Soweit im Rahmen des KI-Einsatzes personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Regelungen gemäß § 12 dieser AGB sowie ggf. eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen aus seinem Verantwortungsbereich, deren personenbezogene Daten im Rahmen der Zusammenarbeit unter Einsatz von KI-Tools verarbeitet werden, vorab in geeigneter Weise hierüber zu informieren.

(5) Der Auftragnehmer setzt KI-Tools im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „EU AI Act") ein. Insbesondere gilt:

  • Der Auftragnehmer setzt keine nach Art. 5 KI-VO verbotenen KI-Praktiken ein.
  • Beide Parteien sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung für ein angemessenes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals (Art. 4 KI-VO).
  • Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers ein KI-System konfiguriert oder anpasst, das der Auftraggeber unter eigenem Namen einsetzt, übernimmt der Auftraggeber regelmäßig die Rolle des Anbieters i.S.d. KI-VO; der Auftragnehmer agiert als technischer Dienstleister. Die Rollenverteilung wird im Einzelfall im Angebot konkretisiert.
  • Soweit der Auftragnehmer hingegen ein KI-System unter eigenem Namen oder unter eigener Marke (z. B. als eigenes Produkt oder eigenständig betriebener KI-Agent) anbietet oder vertreibt, übernimmt der Auftragnehmer die Rolle des Anbieters i.S.d. KI-VO mit den dafür geltenden Pflichten.
  • Bei kundengerichteten KI-Systemen mit begrenztem Risiko (z. B. Chatbots) trägt der Auftraggeber als Betreiber die Transparenzpflichten gemäß Art. 50 KI-VO. Der Auftragnehmer unterstützt bei der Umsetzung im Rahmen der vereinbarten Leistung.
  • Eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System nach Anhang III KI-VO bedarf einer gesonderten Vereinbarung über die zusätzlichen Pflichten (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Post-Market-Monitoring).

§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen ein, soweit diese für den vertraglich vereinbarten Zweck bestimmt sind.

(2) Methoden, Frameworks, Tools, Vorlagen und sonstiges Know-how des Auftragnehmers, das vor oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurde, verbleiben im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber wird insoweit kein Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(3) Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet, es sei denn, die Weitergabe ist für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck erforderlich.

(4) Für KI-generierte Arbeitsergebnisse gelten aufgrund deren besonderer Funktionsweise und Charakteristik ergänzende Regelungen zu Urheberrecht, Prüfungspflichten und Haftung. Im Einzelnen gilt:

  • Dem Auftraggeber ist bekannt, dass durch KI-Tools erzeugte Inhalte mangels persönlicher geistiger Schöpfung regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG genießen.
  • Der Auftragnehmer prüft KI-generierte Arbeitsergebnisse vor Übergabe nach bestem Wissen auf erkennbare Verletzungen von Rechten Dritter; eine darüberhinausgehende Garantie der Rechtsfreiheit ist ausgeschlossen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Arbeitsergebnisse vor produktivem Einsatz auf inhaltliche Richtigkeit und Drittrechtskonformität zu prüfen.
  • Die Haftung des Auftragnehmers für etwaige Drittrechtsverletzungen richtet sich nach § 11; eine Haftung des Auftragnehmers für fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Der gesetzliche Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) bleibt unberührt.

(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Konzepte, Kundendaten, Strategiepapiere und alle als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort und endet erst, wenn die betreffenden Informationen allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich ist.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht, soweit eine Partei zur Offenlegung gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Soweit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Abs. 3 besteht, ist diese auf einen Betrag in Höhe des jeweiligen Auftragswerts begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(8) Der Auftraggeber hat Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Schadensbegrenzung zu geben.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter ethomatics.ai/datenschutz dargestellt.

(4) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung KI-Dienste oder sonstige Anbieter mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR einsetzt, erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten ausschließlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (insbesondere EU-US Data Privacy Framework, Beschluss (EU) 2023/1795) oder geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DSGVO (insbesondere Standardvertragsklauseln). Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Übersicht der eingesetzten Anbieter, Verarbeitungszwecke und Datenflüsse zur Verfügung.

(5) Nach Beendigung des Vertrags werden die im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Daten des Auftraggebers (einschließlich Prompts, Konfigurationen, Trainingsdaten und Zwischenergebnissen) auf Wunsch des Auftraggebers herausgegeben oder gelöscht. Die Einzelheiten zu Fristen, Form der Herausgabe und Löschverfahren ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 13 Referenznennung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts als Referenzkunden zu benennen. Dies umfasst die Nennung des Firmennamens und der Branche des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, dieser Referenznennung zu widersprechen.

(2) Der Widerspruch des Auftraggebers gegen die Referenznennung ist in Textform an den Auftragnehmer zu richten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Widerspruch nach dessen Eingang zu berücksichtigen. Nach Eingang des Widerspruchs wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht mehr als Referenzkunden benennen. Bereits erfolgte Referenznennungen werden, soweit technisch und praktisch möglich, entfernt. Eine zukünftige Referenznennung ist nach einem Widerspruch nicht mehr zulässig.

(3) Veröffentlichungen, die über die bloße Nennung als Referenzkunde hinausgehen, wie beispielsweise Case Studies, Testimonials oder detaillierte Projektbeschreibungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Solche Veröffentlichungen dürfen erst erfolgen, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.

§ 14 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die im Rahmen des Vertrags tätig geworden sind, abzuwerben oder ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anderweitig zu beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, während der Laufzeit des Vertrags keine konkurrierenden Dienstleistungen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu den vereinbarten Dienstleistungen des Auftragnehmers stehen, gegenüber Dritten unter Verwendung von Konzepten, Frameworks oder Know-how des Auftragnehmers anzubieten oder zu vermitteln.

(3) Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zustimmt.

§ 15 Vorgeschaltete Mediation

(1) Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien, vor Einleitung gerichtlicher Schritte nach Treu und Glauben zunächst eine Mediation durchzuführen, sofern dies aus Sicht beider Parteien zweckmäßig erscheint.

(2) Die Mediation wird von einem unabhängigen, von beiden Parteien einvernehmlich akzeptierten Mediator durchgeführt. Können sich die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen auf einen Mediator einigen, entfällt die Mediationspflicht.

(3) Die Kosten der Mediation tragen die Parteien zu gleichen Teilen, soweit nicht anders vereinbart. Das Recht zur Einleitung gerichtlicher Eilmaßnahmen sowie zur Einleitung gerichtlicher Verfahren bei drohender Verjährung bleibt unberührt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen (Angebot, Auftragsbestätigung, Einzelvertrag) gehen letztere vor.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ludwigsburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Wahl des Gerichtsstandes.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben (salvatorische Klausel).

(6) Die Vertragssprache ist Deutsch.